E#90 Klartext Energierecht: Die Kundenanlage mit Simon Hillmann

Shownotes

In dieser Episode widmen wir uns einem zentralen Thema des deutschen Energierechts: der sogenannten Kundenanlage. Diese Begrifflichkeit mag zunächst komplex erscheinen, ist jedoch von höchster Bedeutung für die Energiewende und den wirtschaftlichen Erfolg dezentraler Energiekonzepte. Wir haben Simon Hillmann zu Gast, einen Experten auf dem Gebiet des Energierechts, der uns einen tiefen Einblick in die juristischen Feinheiten und die weitreichenden Konsequenzen gibt.

Wir beleuchten, warum das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Kundenanlage aktuell für so viel Verwirrung sorgt. Statt klarer Definitionen schürte das Urteil Unsicherheiten – eine Entwicklung, die dem gesamten Sektor, von Anwälten über Unternehmen bis hin zu Softwareentwicklern, Rätsel aufgibt. Simon erörtert die Implikationen dieser Unsicherheiten für Projekte im Bereich erneuerbare Energien und erklärt, wie die Rechtsprechung die wirtschaftliche Rentabilität von Photovoltaikanlagen auf Industriegebäuden und anderen dezentralen Lösungen beeinflusst.

Außerdem diskutieren wir das Grundgerüst der Kundenanlage: was sie ist und wo sie im regulatorischen Rahmen des Energierechts angesiedelt ist. Anhand praktischer Beispiele, wie etwa Industriearealen und Wohnquartieren, zeigt Simon die relevanten Merkmale auf, die eine Kundenanlage definieren. Er geht dabei auf die direkte Verbindung zur wirtschaftlichen Durchführbarkeit von Solaranlagen ein und erörtert die Herausforderungen, die sich aus dem neuen europäischen Kontext ergeben, in dem der BGH eine Klärung der Kundenanlage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingeholt hat.

Wir analysieren die Auswirkungen des jüngsten EuGH-Urteils auf die deutschen Regelungen, besonders im Hinblick auf die anstehenden Gesetzesänderungen, die viele Betreiber von Kundenanlagen treffen werden. Wie könnte sich die rechtliche Landschaft für dezentrale Energieversorgungsmodelle verändern? Simon erläutert die verschiedenen Möglichkeiten, wie Neubewertungen der Kundenanlagenstatus gesucht werden können und welche Handlungsspielräume den Akteuren im Markt bleiben.

Zudem erörtern wir die Bedeutung dieses Themas für politische Entscheidungsträger und die damit verbundenen Handlungsempfehlungen. Was könnten sinnvolle Schritte für den Gesetzgeber sein, um den rechtlichen Rahmen anzupassen? In einem Ausblick auf die künftigen Entwicklungen betont Simon, dass es wichtig ist, die Rechtslage im Auge zu behalten, während sich gleichzeitig neue Geschäftsmodelle entwickeln.

Zusammengefasst bietet diese Episode nicht nur tiefgehende juristische Einblicke, sondern auch wertvolle Hinweise für Unternehmen und Fachleute, die im dynamischen Umfeld des Energierechts tätig sind. Mit der Expertise von Simon Hillmann gewinnen wir ein besseres Verständnis von den Herausforderungen und Chancen, die sich in der aktuellen Rechtslage abzeichnen.

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Music:

Speaker1: Moin zusammen und herzlich willkommen in der Energiezone, euer Podcast,

Speaker1: der die Energiewende auf den Punkt bringt, würde ich mal sagen.

Speaker1: Schneidet euch an, denn heute wird es zum ersten Mal bei uns so richtig juristisch

Speaker1: und ich verspreche euch, es lohnt sich.

Speaker1: Wir tauchen nämlich tief ein und knacken einen Begriff, der auf den ersten Blick

Speaker1: erstmal super sperrig klingt, die sogenannte Kundenanlage.

Speaker1: Aber für die, die jetzt noch nicht wissen, was das ist, lasst euch nicht täuschen.

Speaker1: Dieses Wort ist wirklich von allergrößter Relevanz für die Energiewende aktuell.

Speaker1: So ein bisschen der Dreh- und Angelpunkt, der darüber entscheidet,

Speaker1: ob sich so dezentrale Konzepte wie PV-Anlage auf dem Dach von einem Industriebetrieb,

Speaker1: wie wir es bei ONU relativ viel haben, am Ende wirklich rechnen.

Speaker1: Und das treibt viele Kunden um, das merken wir im Markt.

Speaker1: Und warum? Naja, weil es die gesamte Wirtschaftlichkeit von solchen Projekten

Speaker1: in Gefahr bringt und nicht nur deswegen, auch schon ein bisschen die Tagesschau geschafft hat.

Speaker1: Das kann man jetzt nicht wirklich von vielen energierechtlichen Fragestellungen sagen. Und warum?

Speaker1: Tja, gar nicht so leicht runterzubrechen, aber es gab so ein BGH,

Speaker1: Bundesgerichtshof, Urteil, das Klarheit schaffen sollte über die Definition von der Kundenanlage.

Speaker1: Und das hat aber mit seinen kürzlich veröffentlichten Urteilsgründen eigentlich

Speaker1: für noch mehr Verwirrung gesorgt und im Grunde wurde nur wiederholt,

Speaker1: was der Europäische Gerichtshof EuGH schon gesagt hat und das Ergebnis ist irgendwie so,

Speaker1: die gesamte Branche, also Anwälte,

Speaker1: Wissenschaftler, Unternehmen oder wir, so Softwareunternehmen,

Speaker1: die sich viel mit Großkunden beschäftigen, rätseln irgendwie weiter,

Speaker1: wie es da jetzt weitergehen könnte.

Speaker1: Und man ist eigentlich genauso schlau wie vorher und die Unsicherheit ist riesig.

Speaker1: Und genau deswegen, weil man für dieses Thema einfach absolute Fachleute braucht,

Speaker1: um es wirklich greifen zu können,

Speaker1: haben wir uns einen der Besten an die Seite geholt für so ein Thema.

Speaker1: Das ist Simon, Dr. Simon Hillmann von der energiewirtschaftlichen Boutique-Kanzlei

Speaker1: Assmann-Peifer Rechtsanwälte.

Speaker1: Und der ist wie so eine Art Koryphäe im Energierechts, Und als ich das aufgenommen

Speaker1: habe mit ihm, kam er zwei Tage vorher gerade vom BGH und hat da vorgetragen.

Speaker1: Also er kennt die Fallstricke und Nuancen rund um Kundenanlage auch, wie kaum ein anderer.

Speaker1: Und wenn jemand irgendwie Licht da ins juristische Paragrafen dunkel bringen kann, dann ist er es.

Speaker1: Vielleicht ein Hinweis noch dazu. Wir haben diese Folge mit ihm bereits an Himmelfahrt aufgezeichnet.

Speaker1: Und wie ihr gleich hören werdet, ist sie exzellent gealtert und durch die neuen

Speaker1: Entwicklungen eigentlich weiterhin von höchster Aktualität.

Speaker1: Also ganz viel Spaß bei dieser Folge.

Speaker1: Simon kann das alles noch viel besser erklären als ich und macht euch bereit

Speaker1: für eine Dosis Klarheit in dem ganzen energierechtlichen Chaos,

Speaker1: was da gerade herrscht. Ganz viel Spaß dabei.

Speaker1: Auf geht's, ab geht's. Let's roll.

Speaker1: Moin Simon, herzlich willkommen bei Energiezone. Diesmal in Neukölln aufgenommen,

Speaker1: zum ersten Mal, dass wir hier bei mir zu Hause im Haus aufruhen.

Speaker1: Ich freue mich total, dass du da bist. Wir wollen heute über Energierecht sprechen.

Speaker1: Ich freue mich total, dass wir heute mal über ein energierechtliches Thema sprechen.

Speaker1: Lass uns aber mal ganz vorne anfangen und erst mal, wer bist du und was machst du im Energierecht?

Speaker0: Ja, erstmal vielen Dank für die Einladung, Ilan. Freut mich,

Speaker0: dass ich hier sein darf. Mein Name ist Simon Hilmann, ich bin Rechtsanwalt im

Speaker0: Bereich des Energierechts, im Bereich der erneuerbaren Energien.

Speaker0: Ich bin jetzt mittlerweile seit fast neun Jahren im Bereich der erneuerbaren

Speaker0: Energien, im Recht der erneuerbaren Energien tätig, seit etwas mehr als sechs

Speaker0: Jahren als Rechtsanwalt.

Speaker0: Ich bin Rechtsanwalt bei einer kleineren Energierechtsboutique mit zwei Standorten,

Speaker0: einen in München und einen in Berlin. Erstmal ein paar Rechtsanwälte.

Speaker0: Wir sind etwa am aktuellen Stand, glaube ich, 15 Anwälte und mitberaten zu allen

Speaker0: Fragen der aktuellen Transformation im Energiesystem.

Speaker0: In gewisser Weise kann man sagen, ich bin Bestandteil eines interdisziplinären

Speaker0: Teams, bestehend aus Ökonomen,

Speaker0: Ingenieuren, Elektrotechnikern, Politikwissenschaftler, Allerdings halt mit

Speaker0: dem starken Fokus auf das Energierecht und die Regulierung und betrachte mich

Speaker0: dann oftmals selber eigentlich auch so als Champion der Energiewende.

Speaker0: Also jetzt meine Rolle als Energierichtsanwalt ist es nicht,

Speaker0: Modellierung vorzunehmen oder politische Instrumente für ökonomisch sinnvoll

Speaker0: zu erachten oder nicht, sondern es geht wirklich darum, sie auch im Einzelfall umzusetzen.

Speaker0: Das ist eigentlich der Fokus. Was mache ich?

Speaker0: Geschäftsmodellberatung, 360-Grad-Blick, regulatorische Anforderungen,

Speaker0: die da einfach zu beachten sind, Vertragsgestaltung, Rechtsstreitigkeiten,

Speaker0: das ist so eigentlich das tägliche Gute.

Speaker1: Got it. Also Laura, meine Partnerin, hatte ich dir ja im Vorgespräch auch gesagt,

Speaker1: studiert ja auch gerade Jura.

Speaker1: Und ich muss sagen, ich finde es faszinierend, die strukturierte Denkweise erinnert

Speaker1: mich oft auch an die mathematischen Inhalte, die ich im Studium hatte.

Speaker1: Und trotzdem gucke ich so ein bisschen auch mit, ich sag mal,

Speaker1: Bewunderung und Ehrfurcht von außen drauf, wenn Energierechtler miteinander

Speaker1: oder Juristen allgemein miteinander

Speaker1: Was fasziniert dich am Energierecht oder wie bist du darauf gekommen?

Speaker1: Warst du schon immer irgendwie so Physik-Nerd und hast dann eigentlich nur ein

Speaker1: bisschen Jura noch dazu gemacht oder warst du eher andersrum?

Speaker0: Witzigerweise eigentlich das absolute Gegenteil. Ich hatte damals in meiner

Speaker0: Schulzeit im Gymnasium eigentlich die Fächer Physik und Chemie zum frühestmöglichen Zeitpunkt abgewählt.

Speaker0: Und insoweit ist es eigentlich in ihrem Niederschicksal, dass ich jetzt zwar

Speaker0: einerseits Recht dann studiert habe, aber dann sehr stark eigentlich auch in

Speaker0: so ein technisches Rechtsgebiet wie das Energierecht wieder reingekommen bin. Was begeistert mich?

Speaker0: Ganz verschiedene Themen. Also ich glaube, das ist auch vielleicht ein Hintergrund,

Speaker0: der dem Energierecht generell eigentlich momentan relativ starken Zulauf bringt,

Speaker0: auch von jungen juristischen Absolventinnen und Absolventen.

Speaker0: Das ist einfach auch die Möglichkeit, Dinge zu tun, die man für sinnstiftend und für richtig hält.

Speaker1: Also nicht das nächste E-Commerce-Startup sozusagen beraten,

Speaker1: sondern irgendwie auch was mit gesellschaftlichem Anspruch.

Speaker0: Es hat in gewisser Weise etwas Sinnstiftendes und eine berufliche Karriere wird

Speaker0: in zeitlicher Hinsicht die Phase bis der Erreichung des Ziels Klimaneutralität in 2045 überdecken.

Speaker0: Es ist unglaublich spannend und gleichzeitig nervaufreibend.

Speaker0: Es ist unglaublich dynamisch.

Speaker0: Man hat eigentlich nicht die Möglichkeit, zu irgendeinem Zeitpunkt mit einem

Speaker0: festen Bestand rechtlichen und regulatorischen Vorgaben zufrieden zu gehen und

Speaker0: zu sagen, das ist es jetzt und auf der Basis berate ich.

Speaker0: Sondern die Grundlage ändert sich pernett, was ganz normal ist,

Speaker0: weil einfach die Energie ist ein laufender Prozess. Es muss überall nachgesteuert werden.

Speaker0: Das macht den Reiz aus, aber das macht die Beratung im Energiericht auch sehr

Speaker0: anstrengend, muss man ganz offen sagen.

Speaker1: Ja, und ich meine, das System wird ja krass umgebaut.

Speaker0: Absolut.

Speaker1: Ich habe, also warum ihr, warum Asma und Feinbar, ich habe, weil ich das richtig

Speaker1: gesehen habe, mitbekommen, dass es auch kürzlich ein Auftritt von deiner Kanzlei

Speaker1: beim BGH, war das nicht irgendwie die letzten Tage oder so?

Speaker0: Ja, jetzt am Dienstag, genau.

Speaker1: BKZ war das, oder?

Speaker0: Richtig, es gab ein BGH-Verfahren vor dem Kartellsenat des Bundesgerichtshofs,

Speaker0: wo es um die, auch in der Branche,

Speaker0: sehr weitgehend diskutierte Frage ging, inwieweit die Erhebung eines sogenannten

Speaker0: Baukostenzuschusses bei Batteriespeichern wie bei Letztverbrauchern rechtlich zulässig ist.

Speaker0: Da hatte im Dezember 2023 das OEG Düsseldorf eine aus unserer Sicht sehr erfreuliche

Speaker0: Entscheidung betroffen, dass sie gesagt haben, nein, Batteriespeicher sind etwas

Speaker0: anderes als die Letztverbraucher.

Speaker0: Die Erhebung eines Baukostenzuschusses bei Batteriespeichern genauso wie bei

Speaker0: Letztverbrauchern, das ist rechtlich nicht zulässig.

Speaker0: Diese Frage, die war jetzt am Dienstag, Gegenstand einer mündlichen Verhandlung

Speaker0: beim Bundesgerichtshof.

Speaker0: Ja, es bleibt spannend. Ich bin, muss ich sagen, nicht ganz so optimistisch,

Speaker0: dass die Entscheidung des OEG Düsseldorf gehalten werden wird.

Speaker0: Aber zum jetzigen Zeitpunkt ist es noch zu früh, hier darüber zu spekulieren.

Speaker0: Also das ist alles Kaffeesatz leserweil. Ich bleibe aber hoffnungsvoll,

Speaker0: aber wie gesagt, nicht ganz so optimistisch.

Speaker1: Okay, gut, verstanden. Herr Simon, wir haben uns ein Thema rausgesucht,

Speaker1: bevor wir uns da ins Detail einsteigen.

Speaker1: Ganz, ganz gut. Und ich versuche auch hier jetzt immer den generalistischen

Speaker1: Zuhörer einzunehmen, der vielleicht ein bisschen naiv auf die rechtlichen Zusammenhänge schaut.

Speaker1: Was versteht man eigentlich unter einer Kundenanlage?

Speaker1: Es ist ein Thema, was bei uns, bei ONU, wir haben ja Großkunden,

Speaker1: Großverbraucher, Industriekunden, jetzt in letzter Zeit immer wieder aufkam

Speaker1: in den Gesprächen auch und was so in der Energie-Bubble auf LinkedIn sogar die Runde gemacht hat.

Speaker1: Und dieses Thema wollen wir heute beleuchten, aber so der Einstieg,

Speaker1: ganz rausgesucht, Kundenanlage, was ist das?

Speaker0: Es ist auf jeden Fall ein spannendes Thema. Es hat mittlerweile auch sogar die

Speaker0: Grenzen der Energie-Bubble auf LinkedIn verlassen, sondern hat es am 13.

Speaker0: Mai sogar in die Tagesschau geschafft, dieses Thema. Ja, stimmt.

Speaker0: Es schaffen nicht viele Energiethemen. Das ist ein bisschen die Tagesschau schaffen.

Speaker0: Es ist aber auch ein sehr, sehr relevantes Thema und ich werde es auf jeden Fall versuchen.

Speaker0: Das ist immer eine Herausforderung für Juristen insgesamt, das so verständlich

Speaker0: wie möglich zu transportieren.

Speaker0: Worum geht es beim Thema Kundenanlage?

Speaker0: Die Kundenanlage ist ein ganz zentraler Begriff des deutschen Energierechts.

Speaker0: Was versteht man darunter?

Speaker0: Die Kundenanlage ist sozusagen, um es ganz knapp darzustellen,

Speaker0: Das unregulierte Leitungsinfrastruktur, das unregulierte Netz vor dem Netz für

Speaker0: die allgemeine Versorgung, also das Netz, das durch den Verteilnetzbetreiber betrieben wird,

Speaker0: alles was davor läuft oder beziehungsweise aus der anderen Seite betrachtet,

Speaker0: alles was behind the meter stattfindet.

Speaker1: Behind the meter, also mit vor oder behind the meter meinst du sozusagen,

Speaker1: es gibt, ich stelle mir jetzt irgendwie so den klassischen Industriekunden vor,

Speaker1: der ist in so einem Gewerbe gemietet oder hat sein eigenes Areal und da hat

Speaker1: er ganz viele technische Anlagen, Trafos, Leitungen,

Speaker1: Zähler und diese ganzen Themen, meint man, oder? Richtig.

Speaker0: Also die Voraussetzungen, also vielleicht die drei zentralen Voraussetzungen

Speaker0: einer Kundenanlage, die ist definiert, sorry, das muss jetzt mal sein,

Speaker0: kurz mal auch hier in Paragraphen zu droppen, ist definiert in Paragraphen 3

Speaker0: Nummer 24a des Energiewirtschaftsgesetzes.

Speaker0: Dort wird eine Kundenanlage definiert und vielleicht macht das das auch ein

Speaker0: bisschen einfacher, sich vorzustellen, was es ist, als ein räumlich umgrenztes Gebiet.

Speaker0: Also ein Gebiet, was, wenn man das von außen aus einer Vogelperspektive betrachten

Speaker0: würde, wo man sagen würde, das gehört zusammen, das wirkt organisch zusammengehörend.

Speaker0: Es muss eine Netzinfrastruktur, eine Leitungsinfrastruktur sein,

Speaker0: die eigentlich für den Wettbewerb unbedeutig ist.

Speaker0: Also da, wo einfach auch die Ziele des Unionsrechts, irgendwie Wettbewerb sicherzustellen

Speaker0: im liberalisierten Strommarkt, eigentlich diese Ziele nicht in Gefahr sind, weil es so klein ist.

Speaker0: Und es muss, eine dritte Voraussetzung, eine Kundenanlage setzt voraus,

Speaker0: dass jeder Mann, also dass jeder Letztverbraucher, der in dieser Kundenanlage,

Speaker0: der in dieser Leitungsinfrastruktur behind the meter angeschlossen ist, Das Recht hat.

Speaker0: Unentgeltlich seine Energie, die von einem anderen Stromlieferanten geliefert

Speaker0: wird, durchgeleitet wird.

Speaker0: Also es muss jeder die Möglichkeit haben, diese Infrastruktur zu nutzen.

Speaker0: Es sind also sozusagen...

Speaker0: Aus regulatorischer Sicht unbedeutende Kleinnetze und du hast jetzt auch gerade

Speaker0: schon Beispiele genannt, genau die sind es.

Speaker0: Was steckt dahinter? Das sind Industrieareale, wie Chemieparks,

Speaker0: Krankenhäuser, Universitätscampi, Einkaufszentren, Flughäfen.

Speaker0: Quartiere, Wohnquartiere.

Speaker0: Also das sind sozusagen Kundenanlagen, das ist das, was man sich darunter vorstellen kann.

Speaker0: Und die Rechtsprechung der Bundesgerichtshof hat diese Kriterien,

Speaker0: die ich jetzt gerade schon mal eingedeutend dargestellt habe,

Speaker0: insbesondere das Kriterium, dass es für den Wettbewerb unbedeutend sein muss,

Speaker0: die Leitungsinfrastruktur immer weiterentwickelt.

Speaker0: Da gab es dann Entwicklungen zu Grenzen, wie viele Letztverbraucher,

Speaker0: wie hoch die Anzahl der versorgten Letztverbraucher sein kann,

Speaker0: wie hoch maximal die Menge durchgeweideter Energie sein kann,

Speaker0: damit es noch eine Kundenanlage ist.

Speaker0: Also wir sind im Laufe der Jahre zu einem immer weiter elaborierten System gekommen,

Speaker0: um zu unterscheiden, ist etwas Verteilernetz oder ist es noch Kundenanlage.

Speaker0: Es gab jetzt dann, ich glaube, im Dezember 2023 war das die Entwicklung,

Speaker0: dass man sogar auch noch die Möglichkeit eröffnet hat durch eine Gesetzeserweiterung,

Speaker0: dass man gesagt hat, okay, es ist sogar möglich,

Speaker0: eine Direktleitung, die eine EE-Anlage, eine PV- oder Ringanlage mit einer maximalen

Speaker0: Länge von 5000 Metern an eine solche Kundenanlage anzuschießen,

Speaker0: ohne dass das sozusagen die räumliche Begrenztheit dieses Gebietes sprengt.

Speaker0: Und damit eigentlich den Kundenanlagenstatus in Gefahr bringt,

Speaker0: das ist noch hinzugefügt worden

Speaker0: mit dem Ziel auch sozusagen dezentrale Wohnversorgung für die Industrie.

Speaker1: Genau, das ist immer wieder ein Thema geworden.

Speaker0: Genau, und das ist ja auch im Koalitionsvertrag im bisher noch drin,

Speaker0: also das ist eigentlich sozusagen schon da, man kann sicherlich darüber diskutieren,

Speaker0: ob man das noch ausweitet.

Speaker0: Aber das ist sozusagen die Kundenanlage im Sinne des Energierichts.

Speaker0: Vielleicht eine Sache, das wir noch irgendwie vielleicht da ergänzen.

Speaker0: Es gibt dann noch die Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung.

Speaker0: Die ist in drei Nummer 24b des EMWG. Es gibt immer schön die Zahlen.

Speaker0: Aber das muss ein Teil. Ich werde mich zurückhalten. Ich glaube,

Speaker0: die zwei, die müssen. Ich finde es gut.

Speaker0: Haben wir zu wenig. Wenn ihr jetzt mal eine Energierichtlein anlachtet,

Speaker0: dann muss doch auch mal die ein oder andere Norm fallen. Wobei nachher wird

Speaker0: auch mal vielleicht eine andere fallen. Ihr seid eine ein.

Speaker0: Es gibt dann noch die Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung.

Speaker0: Das ist sozusagen ein Sonderfall.

Speaker0: Was ist bei der anders? Ist es eine spezielle Form der Kundenanlage?

Speaker0: Und das ist eben eine Kundenanlage, die in allererster Linie dazu dient,

Speaker0: dem Energiebedarf des Unternehmens vor Ort, also das Betreiben,

Speaker0: das die Kundenanlage betreiben, des Unternehmens selbst zu decken.

Speaker0: Also da ergibt sich sozusagen die Unbedeutendheit für den Wettbewerb,

Speaker0: aber nein, dadurch, dass es einfach nur für sich sein war.

Speaker0: Das ist sozusagen die Kundenanlage zum Betrieblichen. Okay, sauber.

Speaker1: Verstanden. Und warum ist das Thema so relevant für Unternehmen oder für vielleicht

Speaker1: auch Projektierer, die Solaranlagen, auf Dachsolaranlagen in Industrieareals

Speaker1: machen oder für den Netzbetrag?

Speaker0: Gute Frage. Da muss man vielleicht ein paar Punkte sozusagen dazu sagen.

Speaker0: Die Kundenanlage, das hatte ich jetzt gerade schon erwähnt, ist sozusagen der

Speaker0: unregulierte Bereich vor dem Netz.

Speaker0: Heißt, alles, was eine Kundenanlage ist, unterliegt nicht den regulatorischen

Speaker0: Anforderungen, die das Gesetz für Verteilernetz.

Speaker0: Verteilernetzbetreiber unterliegen ja der Entflechtung. Sie müssen sozusagen

Speaker0: Ihre Netzentgelte unterliegen der Anreizregulierung, Sie haben einen Netzanschlussanspruch

Speaker0: zu erfüllen, Netzzugang, Sie müssen im Rahmen des Redispatchers tätig werden.

Speaker0: Es gibt sozusagen eine ganze Reihe von regulatorischen Verpflichtungen,

Speaker0: die Betreiber von Verteilernetzen betreffen, die Betreiber von Kundenanlagen betreffen.

Speaker0: Das ist ein extremer bürokratischer Aufwand, wo es einfach aus einer volkswirtschaftlichen

Speaker0: Perspektive meines Erachtens Sinn macht, dass man sozusagen im kleinen Bereich

Speaker0: sagt, okay, hier lag Marteln.

Speaker1: Nehmen wir mal raus.

Speaker0: Es gibt auch im Energierrecht sozusagen eine Genehmigungspflicht.

Speaker0: Der Betrieb eines Verteilernetzes ist genehmigungspflichtig.

Speaker0: Wenn man keine Genehmigung hat und ein solches Verteilernetz betreibt,

Speaker0: dann ist das sogar eine Ordnungswidrigkeit. Also das ist vielleicht eines.

Speaker0: Ein ganz zentraler Punkt jetzt gerade für auch so dezentrale Stromversorgungsmodelle ist,

Speaker0: in unserer aktuellen Netzentgeltstruktur ist es ja so, dass Netzentgelte anfallen

Speaker0: für die Entnahme von Strom aus dem Netz, also aus dem Netz für die allgemeine Versorgung.

Speaker0: Was ja bedeutet, dass behind the meter, also vor dem Netz, keine Netzentgelte

Speaker0: anfallen und auch keine Abgaben und Umlagen und auch in der Regel keine Stromsteuer.

Speaker0: Und damit ist, ohne dass das vielleicht in den vielfältigen Geschäftsmodellen

Speaker0: behind the meter, man sich dessen so bewusst wäre, aber der Begriff der Kunden,

Speaker0: dieser Status als unregulierter Bereich, wo keine Netzentgelte anfallen,

Speaker0: ist in gewisser Weise das wirtschaftliche Rückwart für dezentrale Stromversorgungsmodelle.

Speaker0: Es gibt da noch weitere, also gerade das EEG-Mieterstrom-Modell.

Speaker0: Also es ist ja ein Fördermodell der EEGs,

Speaker0: wo sozusagen der Mieterstrom, die Erzeugung von Strom und die Weiterleitung

Speaker0: dieses Stroms hinter dem Netz an Mieterinnen und Mietern gefördert wird.

Speaker0: Dieser Förderanspruch knüpft daran an, dass eben gerade der Strom nicht durch

Speaker0: das Netz für die allgemeine Versorgung durchgeleitet wird und also innerhalb

Speaker0: einer Kundenanlage geleistet wird.

Speaker0: Also auch da hat er sozusagen für den Förderanspruch eines solchen Projektiver,

Speaker0: eines Mieterstrommodells, ist es von elementarer Bedeutung. Er ist sozusagen im Hintergrund.

Speaker0: Und eine vielleicht auf den ersten Blick relativ technisch wirkende Relevanz

Speaker0: des Kundenanlagenbegriffs ist der.

Speaker0: In unserem Energiesystem ist es ja so, jeder Zählpunkt,

Speaker0: jeder Bezugspunkt eines Less-Verbrauchers ist mit einer sogenannten Marktlokations-ID,

Speaker0: die Malo-ID, versehen, die sozusagen notwendig ist, dass man an diesem Zählpunkt

Speaker0: auch einen Strobliefervertrag haben kann.

Speaker0: Ich glaube, da erzähle ich dir ja überhaupt nichts vor. Die Vergabe dieser Marktlokation,

Speaker0: die erfolgt durch die Verteilernetzbetreiber.

Speaker0: Und der Betreiber einer solchen Kundenanlage hat, jetzt droppe ich sozusagen

Speaker0: eine weitere Norm, Köln auf 20 Absatz 1d des Energiewirtschaftsgesetzes,

Speaker0: hat einen Anspruch darauf, dass der Verteilernetzbetreiber solche Marktlokationen,

Speaker0: solche Zählpunkte vergibt und den Kundenanlagenbetreiber zur Verfügung stellt.

Speaker0: Nur wenn man keine Kundenanlage mehr ist, dann kann man auch den Namen buchen.

Speaker1: Okay, und da kommen wir dann gleich dazu. noch ein paar Begrifflichkeiten.

Speaker1: Also es gibt ja, ist mir jetzt erst aufgefallen, man spricht entweder von vor

Speaker1: dem Netz oder von behind the meter.

Speaker1: Das sind sozusagen die zwei unterschiedlichen Perspektiven. Vor dem Netz ist

Speaker1: quasi von der Verteilerperspektive und behind the meter ist anders.

Speaker0: Genau, genau. Es ist die Frage, von welcher Seite. Jetzt guckt man auf die Eigentumsgrenze

Speaker0: oder den Netzverknüpfungspunkt.

Speaker1: Und dann haben wir zweimal Mieter gesagt und in einem Fall ist es wirklich der

Speaker1: deutsche Mieter, der sozusagen etwas mietet und dafür Geld zahlt.

Speaker1: Bei Mieterstrom-Modellen und dann gibt es behind the meter und das ist ein englisches Wort.

Speaker1: Das wissen die meisten natürlich, aber das ist mir selber gerade aufgefallen.

Speaker0: Stimmt, meter und der Metering-Meter.

Speaker1: Okay, so jetzt, da wir so, ich sag mal, das Spielfeld ein bisschen kennen,

Speaker1: lass uns auf das schauen, was das ganze Thema so jüngst zu einem Brennpunkt gemacht hat.

Speaker1: Also der eigentliche Fall, wie kam es jetzt zu dieser EuGH-Entscheidung?

Speaker1: Kannst du das kurz schildern, was da überhaupt passiert ist?

Speaker1: Also wie es zu dieser Vorlage an den EuGH kam?

Speaker0: Also ich glaube, wir sind ja da wirklich dabei, wir müssen weit ausholen,

Speaker0: um überhaupt zum Kern des Themas vorzunehmen,

Speaker0: aber wir rauben uns langsam vorwärts und dann wird sich sicherlich auch ein

Speaker0: richtig guter Teil der Zusammensätze und dann wird erkennen,

Speaker0: wo eigentlich die Relevanz auch für diverse Akteure am Energiemarkt steht.

Speaker1: Wir haben krass schlaue Zuhörerinnen und Zuhörer,

Speaker0: Jetzt können wir die absolut nicht wanken. Ja, welcher Fall steckt da dahinter?

Speaker0: Wie kam es eigentlich dazu, dass hier irgendwie Dinge ins Rutschen oder ins Wanken geraten sind?

Speaker0: Es war ein Fall eines Quartiers. Ich hatte ja vorher schon einleitend gesagt,

Speaker0: das ist einer der ganz klassischen Anwendungsfelder der Kundenanlage,

Speaker0: wenn man für gewöhnlich gesagt hat, das ist eine Kundenanlage und damit eigentlich unreguliert erdreht.

Speaker0: Es ging um ein Quartier. Ich glaube, es waren auf zwei aneinandergrenzende Grundstücke,

Speaker0: auf denen sechs Wohnblöcke errichtet waren mit insgesamt 160 Wohneinheiten.

Speaker0: In diesem Quartier sollten auch zwei Lockheinskraftwerke installiert sein,

Speaker0: die einerseits Wärme erzeugen für die Wärmeverwärmung vor Ort,

Speaker0: aber auch Strom erzeugen und dieser Strom sollte an die Einheiten,

Speaker0: also ein ganz normaler Fall, genau.

Speaker0: Jetzt hier diese Größe, sechs Blöcke, geografisch schon auch ein bisschen größer

Speaker0: und 660 Wohnheinheiten.

Speaker0: Das war jetzt schon eine Konstellation, wo man sagen muss, das war jetzt im

Speaker0: oberen Bereich der Skala dessen, was sozusagen nach der Rechtsprechung des BGH,

Speaker0: nach diesen Kriterien, wann ist etwas für den Wettbewerb unbedeutend.

Speaker0: Das war schon im oberen Bereich und da ging es eigentlich sozusagen um Detailfragen.

Speaker0: Ist das noch eine Kundenanlage oder nicht.

Speaker0: Wie kam es eigentlich tatsächlich dazu? Es war genau dieser Fall der Marktlokationsvergabe,

Speaker0: dieser Anspruch in § 20 Absatz 1 d EMWD.

Speaker0: Der Betreiber dieser Kundenanlage wandte sich an den örtlichen Verteilhandelsbetreiber,

Speaker0: und sagte, hier bitte für meine 160 Wohneinheiten, für meine 160 Malos,

Speaker0: ich hätte gerne 160 Malo, damit die, die ihren Strom von ihrem Stromlieferanten

Speaker0: beziehen können, aber auch damit messtechnisch und abrechnungstechnisch,

Speaker0: an dieser Stelle jetzt auch eine Lieferung von Strom aus dem DHKW on-site möglich wird.

Speaker0: Und die Reaktion des Verteiler-Netzbetreiber war, nö.

Speaker0: Und zwar mit dem Argument, diese Leitungsinfrastruktur in diesem Kronenquartier

Speaker0: ist keine Kundenanlage.

Speaker0: Und das ist sehr oft eigentlich der...

Speaker1: Hätte ich aber jetzt so ganz intuitiv als Nicht-Jurist auch gesagt,

Speaker1: so früher, also rein intuitiv,

Speaker1: bei Wohnblöcken war es irgendwie Quartierslösung, war es doch irgendwie immer

Speaker1: so, dass das Verteilnetz bis zum Haus ging eigentlich,

Speaker0: Oder?

Speaker1: Verteilernetz hast du gerade gesagt. Ich sage immer Verteilnetz.

Speaker0: Ja, man sagt oft Verteilnetz. Ich glaube, das Sprachflücht genauer ist das Verteilernetz.

Speaker0: Zumindest im Unionsrecht ist es das Verteilernetz.

Speaker0: Ja, da ist, also,

Speaker0: Ich glaube, es gab, es hat schon in letzter Zeit, und das ist jetzt auch keine

Speaker0: jüngere Entwicklung, diese Entwicklung gerade bei Wohnquartieren gegeben,

Speaker0: zu sagen, okay, das ganze Quartier kriegt einen Netzverknüpfungspunkt für die

Speaker0: allgemeine Versorgung.

Speaker0: Und hinter diesem Netzverknüpfungspunkt, wo dann mehrere Einfamilienhäuser oder

Speaker0: Mehrfamilienhäuser dahinterstehen, ist der unregulierte Bereich.

Speaker0: Das ist eine Konstruktion, die sich in den letzten Jahren sehr entwickelt.

Speaker0: Natürlich auch vor dem Hintergrund, dass damit einfach dezentrale Stromversorgung

Speaker0: des Modells mit erneuerbaren Energien,

Speaker0: deutlich wirtschaftlicher möglich sind, als es möglich wäre,

Speaker0: wenn man das alles übers Netz machen müsste und dann die letzten Gelder in Abgaben und Umlagen anziehen.

Speaker0: Aber ich würde mich jetzt nicht so weit aus dem Fenster lehnen und sagen,

Speaker0: wenn ich jetzt sozusagen als Vogel über dieses Quartier fliegen oder geflogen

Speaker0: wäre, wenn mir das irgendwie von oben angeguckt hätte, dass ich gesagt habe,

Speaker0: ja klar sieht das von oben aus der Vogelperspektive aus wie ein Verteilernetz.

Speaker0: Also diese Abgrenzung zwischen, wie weit geht der unregulierte Bereich,

Speaker0: wo fängt dann der regulierte Bereich des Verteilernetzes an, das ist ein Einzelfall.

Speaker1: Vielleicht bin ich auch einfach zu lange in der Energiewirtschaft schon.

Speaker1: Und sozusagen als Dinosaurier...

Speaker1: Die altbackene Betrachtungsweise der Verteiler als Betreiber.

Speaker1: Aber es war ja nur einfach meine initiale, intuitive Einschätzung.

Speaker0: Aber ich glaube, so viel kann man schon sagen, es war jetzt schon eine Leitungsinfrastruktur,

Speaker0: die eher in der oberen Perzentide dessen, was noch ein regulierter Bereich ist, anzusiedeln war.

Speaker1: Also im Grenzbereich und interessant.

Speaker0: Also wir reden jetzt nicht hier von einem Mehrfamilienhaus, vom Hausanschluss

Speaker0: und dann sozusagen die Leitungen,

Speaker0: die hochgehen in alle drei Stoffwerke und dann den Sicherungskasten und den

Speaker0: Unterzähler der jeweiligen Wohnung zu entdeilen. Also war schon ein bisschen größer.

Speaker1: Ja, okay.

Speaker1: Verstanden. Okay. Und wer hat dann da geklagt und mit welcher Intention?

Speaker1: Wie ging der Fall dann wirklich los?

Speaker0: Ja, also wie gesagt, der Verteilernetzbetreiber stellte sich hier auf den Standpunkt

Speaker0: dieses Areal, diese Leitungsinfrastruktur auf diesem Areal. Das ist keine Kundenanlage mehr.

Speaker0: Und dagegen wandte sich dann eben der Betreiber dieser Kundenanlage.

Speaker0: Und das ging dann hoch bis zum Bundesgerichtshof.

Speaker0: Und der Bundesgerichtshof war dann so weit ich das sozusagen,

Speaker0: ich war selber nicht vor Ort, aber im Grunde eigentlich gar nicht dem abgeleigt

Speaker0: zu sagen, ja das unterfällt noch dem Begriff einer Kundenanlage,

Speaker0: also damit dem unregulierten Bereich.

Speaker0: Es war dann möglicherweise auch etwas überraschend, dass der BGH,

Speaker0: so scheint es aus der Außenperspektive, sich dann doch nicht mehr ganz so sicher

Speaker0: war mit der Frage, ob die Kriterien, die er selber im Laufe der 2010er Jahre,

Speaker0: insbesondere im Jahr 2019, entwickelt hat, zu den Kriterien,

Speaker0: wann noch eine Leitungsinfrastruktur für den Wettbewerb unbedeutend ist,

Speaker0: dass der BGH sich selber nicht mehr ganz so sicher war, ob das denn eigentlich

Speaker0: sozusagen mit den europarechtslichen Vorgaben einhergeht.

Speaker0: Da muss man vielleicht auch noch mal ein bisschen einen Blick in die Geschichte werfen.

Speaker0: Wir haben ja hier in der Europäischen Union die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie,

Speaker0: die datiert ja aus dem Jahr 2019, aber es gab ja auch davor schon eine Vorläuferbinnenmarktrichtlinie.

Speaker0: Und die Kundenanlage, also dieser unregulierte Bereich, der findet sich so eigentlich

Speaker0: in den unionsrechtlichen Vorgaben nicht.

Speaker0: Wir hatten Ende der 2000er Jahre, ich glaube es war 2008, 2009,

Speaker0: da gab es damals schon das sogenannte Objektnetz.

Speaker0: Man kann so ein bisschen sagen, das Objektnetz ist so ein bisschen der Vorfahrer der Kundenanlage.

Speaker0: Auch damals war das Objektnetz ein Netz vor dem Netz, das von der Regulierung

Speaker0: befreit ist. Und damals gab es auch schon eine gewisse europarechtliche Bedenkung,

Speaker0: dass das eigentlich nicht europarechtskonform sein könnte.

Speaker0: Was es in der Binnenmarktrichtlinie damals schon gab, war das geschlossene Verteilernetz.

Speaker0: Das geschlossene Verteilernetz ist im Prinzip ein Verteilernetz, aber mit...

Speaker0: Weil es sozusagen geografisch und begrenzt ist und eigentlich nur von untergeordneter

Speaker0: Bedeutung ist, mit nur sehr eingeschränkten regulatorischen Anforderungen.

Speaker0: Immer noch mehr, als wenn man komplett unreguliert ist, aber nicht so viele

Speaker0: regulatorische Anforderungen, wie man als Verteilernetz. Also eine Zwischenform.

Speaker0: Eine Zwischenform, genau. Und es gibt jetzt seit 2012, war das glaube ich,

Speaker0: ist dann sozusagen das geschlossene Verteilernetz, was aus dem Unionsrecht kommt,

Speaker0: also sozusagen das Verteilernetze leid, ist auch ins ENWG eingeführt worden.

Speaker0: Aber gleichzeitig gab es dann immer noch sozusagen im Hintergrund die Kundenanlage,

Speaker0: die natürlich für, die noch vorteilhafter war als das geschlossene Verteilernetz,

Speaker0: weil es eben komplett aus dem regulierten Bereich ausfällt.

Speaker0: Also man kann in gewisser Weise sagen, die Kundenanlage hat einen Vorfahrer,

Speaker0: der auch schon mal sozusagen europarechtlich etwas kritisch geäugt wurde.

Speaker0: Und insoweit war es eigentlich und ist es eigentlich auch in der Energierechtsbranche

Speaker0: immer bekannt und gewesen, dass über der Kundenanlage so ein gewisses unionsrechtliches

Speaker0: Damoklesschwert schwebt.

Speaker1: Ganz kurze Zwischenfrage. Also Unionsrecht, da denke ich natürlich immer,

Speaker1: wie machen das andere Länder?

Speaker1: Haben die ähnliche Thematiken? Weiß man das oder ist das ein total deutscher Alleingang?

Speaker0: Das ist eine absolut berechtigte Frage, wo meines Erachtens absolut mal sinnvoll

Speaker0: wäre, einfach mal wirklich den Blick über den Tellerland wagen.

Speaker0: Wie gehen denn eigentlich andere Mitgliedstaaten damit um?

Speaker0: Also sagen wir so, wenn wir jetzt vielleicht ins Baltikum schauen,

Speaker0: ich bin mir nicht sicher, aber ich glaube der Vorsitzende Richter in diesem

Speaker0: EuGH-Fall, auf den wir jetzt vielleicht zukommen, wenn ich mich nicht richtig,

Speaker0: nicht falsch erinnere, dann kam er aus Jitauen,

Speaker0: einem Land mit einem Übertragungsnetzbetreiber und vier Verteilnetzbetreiber.

Speaker0: Also wir haben hier 4 plus 920, also eine ganz andere Situation.

Speaker0: Ich muss ganz ehrlich sagen, wie machen das die anderen Mitgliedstaaten,

Speaker0: wie machen das andere Länder?

Speaker0: Das wäre meines Erachtens mal eine sehr, sehr spannende Frage.

Speaker0: Hat man sich in Deutschland eigentlich nur daran gewöhnt, dass es hier einen

Speaker0: unregulierten Bereich gibt?

Speaker0: Und deswegen ist jetzt die Aufregung groß, dass der in Frage gestellt wird.

Speaker0: Oder machen das andere Länder auch so? Also das ist wirklich eine Frage,

Speaker0: da stehe ich ehrlich gesagt auch noch am Anfang.

Speaker0: Ich habe nur teilweise schon gehört, dass es andere Länder gibt,

Speaker0: da ist es wohl normal, gerade jetzt aus den Niederlanden wurde mir das gesagt,

Speaker0: das ist aber wie gesagt nur vom Hören, damit gefährliches Halbwissen,

Speaker0: dass es da völlig normal sei, dass man dann sozusagen in das geschlossene Verteilernetz

Speaker0: geht und dann solche kleinen Netzinfrastrukturen eben dann einer Regulierung leicht unterliegen.

Speaker0: Aber das ist eigentlich kein unregulierter Bereich.

Speaker1: Also der BGH hatte dann eine konkrete Frage an den EuGH gerichtet und wie ging es dann weiter?

Speaker0: Genau, also der BGH war eben mit diesem Fall im oberen Bereich dessen,

Speaker0: was man in der Kundenanlage konfrontiert und war eigentlich in der Situation,

Speaker0: seine eigenen Kriterien anzuwenden und war sich dann offenbar selber nicht so sicher.

Speaker0: Und das war, gehe ich mal davon aus, auch für den Prozessvertreter dieses Kundenanlagenbetreibers

Speaker0: durchaus überraschend, dass er dann entschieden hat, er legt diese Frage an

Speaker0: den EuGH vor, weil eben, wie gesagt,

Speaker0: es die Kundenanlage so im Europarecht eigentlich nicht gibt.

Speaker0: Er hat eigentlich der BGH ganz präzise Fragen sozusagen zu Detailfragen erstellt.

Speaker0: Also kann man wirklich noch bei einer gewissen Anzahl von Letztverbrauchern

Speaker0: wirklich noch davon ausgehen, dass das kein Verteilernetz ist?

Speaker0: Ja, und die Antwort des EuGH, die war sehr allgemein. Man kann...

Speaker0: Man kann fast sagen, die Antwort des EuGH war nicht, hier ist die Antwort auf

Speaker0: deine Frage, sondern, warum stellst du mir diese Frage?

Speaker0: Deine Frage ist falsch gestellt. Also er hat gar nicht geurteilt. Er hat geurteilt.

Speaker0: Aber normalerweise ist es ja wirklich so, man muss eine konkrete Frage stellen,

Speaker0: die für die Entscheidung des zugrunde liegenden Sachverhaltes entscheidungserheblich ist.

Speaker0: Und es war auffällig, dass der EuGH diese Frage, also der Europäische Gerichtshof,

Speaker0: diese Frage eigentlich gar nicht konkret beantwortet.

Speaker0: Also beantwortet nicht, wie ist das noch in Ordnung, wenn irgendwie so und so

Speaker0: viele Letztverbraucher versorgt werden,

Speaker0: sondern er holte weit aus und hat sehr allgemein, sehr grundsätzlich geantwortet,

Speaker0: es gibt die Kundenanlage, den unregulierten Bereich, im Europaricht nicht.

Speaker0: Man kann da so durch die, ja zwischen den Zeilen so eine gewisse Genervtheit,

Speaker0: aber das ist jetzt eine sehr subjektive Wahrnehmung, man hat keine gewisse Genervtheit.

Speaker0: Das große Drama. Das große Drama, jetzt gehen wir so langsam sozusagen auf das

Speaker0: große Finale des Dramas zu.

Speaker0: Eine gewisse Genervtheit konnte man da der Richter, Richterinnen und Richter

Speaker0: des Europäischen Gerichtshofs rauslesen und auch, ja,

Speaker0: wahrscheinlich auch ein bisschen ein fehlendes Problembewusstsein,

Speaker0: was das eigentlich jetzt konkret eigentlich für das europäische Energierecht bedeutet.

Speaker0: Wie haben Sie dann eigentlich geantwortet? Die sind wirklich aus einer juristischen

Speaker0: Perspektive schulbuchmäßig vorgegangen.

Speaker0: Und die Argumentation, ich versuche sie jetzt mal in allgemein verständlichen

Speaker0: Worten mal auf das Wesentliche zu kürzen,

Speaker0: in der Elektrizitäts-Binnenmarkt-Richtlinie gibt es den Begriff des Verteilernetzes. Den gibt es gar nicht.

Speaker0: Was es aber im Unionsrecht gibt, ist den Begriff der Verteilung.

Speaker0: Und aus diesem Begriff der Verteilung hat der EuGH definiert,

Speaker0: was ein Verteilernetz ist und dann im Umkehrschluss.

Speaker0: Eben Schlüsse gezogen, was das jetzt mit Blick auf die deutsche Kundenanlage dauert.

Speaker0: Verteilung, das steht in der Binnenmarktrichtlinie so drin,

Speaker0: ist die Weiterleitung von Energie über mehrere Netzebenen an Endkunden oder

Speaker0: Großhändler von Elektrizität zum Zwecke des Verkaufs.

Speaker0: Das ist Verteilung. Also immer der Verkaufszweck steht mit drin.

Speaker0: Genau, es steht Verteilung im Sinne von die Weiterleitung, die Durchleitung.

Speaker0: Dieser Begriff der Verteilung ist abzugrenzen vom Begriff der Versorgung,

Speaker0: also sozusagen die Belieferung mit Strom selbst, weil Stromlieferant macht.

Speaker0: Also es geht wirklich sozusagen um die Netzinfrastruktur, Verteilung, also die Durchleitung.

Speaker0: Aber Verteilernetz hat er eigentlich sehr funktional damit definiert,

Speaker0: indem er gesagt hat, Und naja,

Speaker0: jedwedes Netz, das zur Weiterleitung von Strom an Endkunden zum Zwecke des Verkaufs

Speaker0: geht, ist ein Verteilung. Das ist ja relativ breit gefasst.

Speaker0: Das ist relativ breit gefasst.

Speaker1: Oder?

Speaker0: Ja, das ist absolut breit und das geht sehr weit sozusagen in den kleinen Bereich rein.

Speaker0: Und was ja vielleicht noch zwei Sachen, die man da auch noch dazu sagen kann.

Speaker0: Der Europäische Gerichtshof sagt zweierlei, vor allem noch.

Speaker0: Erstens, es gibt Ausnahmen. Man kann Ausnahmen vom Verteilernetz vorsehen,

Speaker0: aber nur die, die in der Binnenmarktrichtlinie vorgesehen sind.

Speaker0: Und das ist das geschlossene Verteilernetz.

Speaker0: Das sind Bürgerenergiegesellschaften. Und dann gibt es noch so zwei andere Ausnahmen,

Speaker0: die eigentlich nicht wirklich relevant sind und eigentlich eher historisch zu erklären sind.

Speaker0: Das sind isolierte Netze oder kleine Verbundnetze. Also da in dem Bereich sieht

Speaker0: die Richtlinie selber vor, dass es sozusagen so de minimis, also so Kleinstausnahmen gibt.

Speaker0: Aber was er dann auch gesagt hat, die Mitgliedstaaten haben keine Befugnis über

Speaker0: die Kriterien der Richtlinie hinaus, Kriterien aufzustellen,

Speaker0: die Netze aus dem Griff des Verteilernetzes ausklammern.

Speaker0: Und das ist ja genau das, was eben jetzt hier der deutsche Gesetzgeber gemacht hatte.

Speaker0: Er hat ja sozusagen weitere Kriterien definiert, in denen er gesagt hat, okay.

Speaker0: Wenn es sozusagen geografisch auf einem begrenzten Gebiet ist,

Speaker0: wenn nur die Menge X an Strom durchgeleitet

Speaker0: wird, wenn die Anzahl der Letztverbraucher geringer ist als 100,

Speaker0: wenn all diese Kriterien erfüllt sind, dann ist das unregulierte Bereich.

Speaker0: Da sagt der Euger, nein, darauf kommt es nicht an.

Speaker0: All diese Kriterien, die könnte in die Tonne klappen.

Speaker0: Das Einzige und allein Wichtige ist, dass es sozusagen ist, die Funktion,

Speaker0: dient dieses Netz der Weiterleitung von Energie zum Zwecke des Verkaufs an Endkunden.

Speaker0: Und absolut richtig, da kommen wir wirklich in den Kleinstbereich rein.

Speaker0: Also wenn man das mal auf die Spitze treibt, könnte man eigentlich sagen,

Speaker0: alles, was hinter dem Hausanschluss eines Mehrfamilienhauses ist,

Speaker0: also wie gesagt, dieser Fall vorher, da hatten wir ein ganzes Quartier,

Speaker0: Aber zogen wir mal rein in das Einfamilienhaus.

Speaker0: Alles, was hinter dem Hausanschluss ist und läuft bis zu den jeweiligen Unterzählern

Speaker0: der einzelnen Wohnungen, ist Verteilernis.

Speaker1: Also weitreichende Implikationen.

Speaker0: Und da merkt man einfach an dieser Stelle, da kollidiert ein juristisches Subtunktionsergebnis,

Speaker0: was wirklich nur sozusagen den Wortlaut der Regelung aus der Wienmarktrichtlinie hat,

Speaker0: mit einem praktischen Bedürfnis, also es wäre zu weitreichend und ich glaube,

Speaker0: das ist daraus auch absolut Common Sense,

Speaker0: dass gerade dieses auf die Spitze getriebene Beispiel eines Hausanschlusses,

Speaker0: dass das ein Verteiler ist und dass der der Regulierung unterliegt.

Speaker0: Also das kann nicht sein und gleichzeitig hat man auch so ein leichtes Störgeschütt, weil man denkt,

Speaker0: Energy-Sharing-Crosumer-Modelle, dezentrale Stromversorgungsmodelle,

Speaker0: das sind doch alles auch Planserwärts, die auch im Europarecht fallen.

Speaker0: Und man hat so ein bisschen den Eindruck, die Binnenmarktrechtlinie,

Speaker0: die hat diese Themen eigentlich überhaupt gar nicht im Fokus gehabt.

Speaker0: Aber sie wurde jetzt sozusagen für eine juristisch-schulbuchmäßige Subsumption

Speaker0: herangezogen, um zu sagen, es gibt diesen unregulierten Bereich mehr und man

Speaker0: hat eigentlich links und rechts gar nicht geguckt.

Speaker0: Also irgendwie passt es nicht so ganz, aber diese Antwort kam vom EuGH und diese

Speaker0: Antwort wurde jetzt wieder zurückgerichtet an den WGH und er war jetzt konfrontiert

Speaker0: damit, da irgendwie was draus zu machen.

Speaker1: Sorry, ganz kurze Laienfrage zwischendurch. Subsumption, kannst du das noch einmal kurz erklären?

Speaker0: Eine Subsumption, ja.

Speaker1: Also ein Jurist,

Speaker0: Wie arbeitet ein Jurist? Der Jurist hat einen Rechtssatz, er hat eine Vorgabe.

Speaker0: Die muss ja erstmal auseinandernehmen, um sozusagen die einzelnen Merkmale des

Speaker0: Rechtssatzes zu strukturieren.

Speaker0: Und die Subsumption ist dann die Anwendung auf dem Grundgerättenfall.

Speaker0: Also erstmal wird der Obersatz, der Maßstab definiert und dann wendet man den

Speaker0: Maßstab an und dann kommt man zum Ergebnis. Das ist die Subsumption.

Speaker1: Got it. Sehr gut. Für so Laien wie mich immer nochmal gut.

Speaker1: Okay, und wie hat dann, also sozusagen, nächster Schritt ist ja dann,

Speaker1: oder vielleicht nochmal eine Interpretation,

Speaker0: Guck mal nicht, wenn das falsch ist.

Speaker1: Aber geht es da vielleicht auch nicht nur um die Kundenanlage?

Speaker1: Also sozusagen, gibt es da wie so eine Art grundsätzliches Spannungsfeld zwischen

Speaker1: EU und deutschem Energierrecht, oder ist das zu weit gedacht?

Speaker0: Ich glaube, ich würde da gar nicht so viel rein interpretieren.

Speaker0: Also ja, in Bezug auf die Kundenanlage, also dass die Kundenanlage jetzt nicht

Speaker0: eine 1 zu 1 Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben ist, das ist klar.

Speaker0: Aber jetzt generell an diesem Punkt jetzt hier ein Spannungsfeld auf Marke zu

Speaker0: wollen, das weiß ich nicht, ob ich mich zu dieser Ziele verhalten lassen würde.

Speaker1: Aber dann lass weitergehen zur Umsetzung durch den BGH. Also wie hat der BGH

Speaker1: dann das EuGH-Urteil in deutsches Recht sozusagen übersetzt?

Speaker0: Genau, also das ist jetzt auch eine jüngere Vergangenheit.

Speaker0: Also wie gesagt, dieses EuGH-Urteil, das war schon aus November letzten Jahres, 28. November 2024.

Speaker0: Und jetzt war klar, okay, die konkrete Frage, die der BGH, also der EuGH hatte,

Speaker0: hatte der EuGH beantwortet.

Speaker0: Und auch wenn er sozusagen die Frage nicht beantwortet, die Frage ist falsch gestellt.

Speaker0: So und jetzt aber der zu grün liegende Fall, also dieser Fall,

Speaker0: der aus Sachsen stammt, mit diesem Wohnquartier, mit sechs Wohnblöcken und 160

Speaker0: Wohneinheiten, der war ja noch nicht gekehrt.

Speaker0: Der war ja nur ausgesetzt und bis der EuGH beantwortet hat und jetzt war sozusagen

Speaker0: am BGH jetzt auf Grundlage der EuGH-Entscheidung, jetzt diesen Fall abzuschließen.

Speaker1: War es da für euch eigentlich auch schon so? Habt ihr das schon direkt gemerkt,

Speaker1: dass das total große Implikationen haben könnte?

Speaker1: Also sind eure Alarmglocken schon geschrillt und alle anderen haben noch Winterschlaf gemacht?

Speaker0: Also sagen wir so, die Alarmglocken, die schrillten eigentlich schon seit Anfang November.

Speaker0: Da war klar, okay, man muss jetzt wirklich 28.

Speaker0: November, da muss man jetzt wirklich Richtung Luxemburg gucken, was da kommt.

Speaker0: Ich war ehrlich gesagt persönlich irgendwie hoffnungsvoll, dass ich davon ausgegangen

Speaker0: bin, dass es schon durchaus möglich ist, dass hier der EuGH.

Speaker0: Die Kundenanlage noch irgendwie, ja, Klarheit schafft, aber der Kundenanlage

Speaker0: wirklich auch noch einen Raum lässt, dass die Antwort so klar und so eindeutig

Speaker0: gegen die Kundenanlage sein wird.

Speaker0: Ich glaube, das war eine kalte Dusche für die Energierichtsbranche.

Speaker0: Und also die Energierechts-Bubble,

Speaker0: die auch schon, also man hatte damals November 2024 in den einschlägigen Kreisen

Speaker0: auf LinkedIn, das fühlte sich schon so ein bisschen wie so ein Countdown an.

Speaker0: Dass man runtergezählt hat, bald kommt es. Und lange Zeit war das wirklich sozusagen

Speaker0: eigentlich ein Nerd-Thema unter Energierechtlern.

Speaker0: Man hat die Brisanz eigentlich noch nicht wirklich gesehen und jetzt erst sozusagen,

Speaker0: seitdem der BGH jetzt am 13.

Speaker0: Mai hier diese Entscheidung getroffen hat, jetzt ist das wirklich jetzt zu langsam

Speaker0: oder jetzt aber so richtig, wird man sich dessen bewusst, was das auch bedeutet.

Speaker0: Ich würde auch die These aufstellen, gut, die Bundesregierung, das war ja November, 28.

Speaker0: November, da standen ja andere Dinge so ein bisschen im Vordergrund.

Speaker0: Da hatte man andere Probleme als irgendein EuGH-Urteil zu Kundenanlagen.

Speaker0: Das Problembewusstsein, dass Ampel aus Trump gerade gewählt worden,

Speaker0: also da hatte man ganz andere Themen. Man bereitete sich auf den Fallkampf vor.

Speaker0: Absolut nachvollziehbar, dass dieses Thema jetzt nicht auf der einen hinbar stand.

Speaker0: Aber man merkt, die politische Relevanz, die dahinter steckt,

Speaker0: die ist erst nach und nach durchgesickert.

Speaker0: Und ich würde sogar behaupten, jetzt wo die Bundesregierung sich gerade konstituiert

Speaker0: ist, sie ist gerade dabei, erst durchzusicken.

Speaker0: Und ich glaube, die Bundesregierung ist gerade dabei, festzustellen oder sich

Speaker0: auch zu überlegen, was bedeutet das. Aber ich glaube, da kommen wir jetzt hin und dann raus.

Speaker0: Ja, das Ganze ging dann, also wie gesagt, der BGH musste dann diesen Fall entscheiden

Speaker0: und alle Scheinwerfer waren dann gerichtet am 13.

Speaker0: Mai, also jetzt vor vergangener Woche.

Speaker0: Wie der BGH das nun umsetzen würde. Wir erinnern uns jetzt wieder,

Speaker0: das war eben dieser Fall mit den sechs Wohnblöcken, relativ groß und 160 Wohneinheiten,

Speaker0: dass das keine Kundenanlage mehr sein würde, das war relativ klar.

Speaker0: Und dass der BGH natürlich, also wenn der EuGH, der Hüter der Verträge,

Speaker0: des Unionsrechts, der auch die Letztauslegungskompetenz hat.

Speaker0: Also der BGH kann jetzt nicht sagen, ja, hat jetzt der EuGH so entschieden,

Speaker0: aber ich sehe das anders.

Speaker0: Nein, nein, nein, der EuGH hat das letzte Wort, was die Auslegung des Unionsrechts anbelangt.

Speaker0: Das heißt, der BGH, der Bundesgerichtshof, musste sich natürlich an diese Entscheidung halten.

Speaker0: Und die Entscheidung, die liegt nun vor, beziehungsweise sie liegt eigentlich

Speaker0: noch nicht wirklich vor. Das Einzige, was vorliegt, ist eine Pressemitteilung des BGHs.

Speaker0: Das finde ich auch total. Die Urteilsverkundung sozusagen.

Speaker1: Man sagt, man gibt mal eine Pressemitteilung raus, aber die Gründe, die kommen erst noch.

Speaker0: Die bleibt in fünf Monaten oder so. Die Gründe, die kommen noch. Ja, genau. Das ist so.

Speaker0: Fünf Monate sind so das Maximale, was man sich als Gericht dann nehmen kann

Speaker0: zwischen der Verkündung einer Entscheidung.

Speaker0: Also man sagt als Just der Tenor, also die Entscheidungsformel und den dahinterstehenden Gründen.

Speaker0: Wir wissen jetzt, dieser Anspruch nach § 20 Absatz 1d, also dieser Anspruch

Speaker0: auf Vergabe der Marktplikation, das war ja der Knackpunkt. Der besteht nicht.

Speaker0: Was hat der BGH so entschieden? Die ganz entscheidende Frage war eigentlich,

Speaker0: was wird der BGH jetzt dazu sagen?

Speaker0: Alle Scheinwerfer waren jetzt Richtung Karlsruhe gerichtet, auch die Bundesnetzagentur

Speaker0: und die Landesregulierungsbehörden, die ja da auch eine wichtige Rolle haben,

Speaker0: weil sie sozusagen darüber zu entscheiden haben,

Speaker0: wenn ein Unternehmen einen Antrag auf Einordnung als beschlossenes Verteidernetz stellt.

Speaker0: Auch die haben gesagt, ja, jetzt erstmal warten, was Karlsruhe entscheidet und

Speaker0: vorher ist es noch viel zu früh, hier irgendeine Entscheidung zu treffen.

Speaker0: Also alle Blicke gingen nach Karlsruhe.

Speaker0: Und jetzt die Aussage, die der BGH getätigt hat in dieser Pressemitteilung,

Speaker0: also wir reden hier wirklich nur von einem Absatz und an jedes einzelne Wort

Speaker0: versucht man sich jetzt hier zu kletten,

Speaker0: um vielleicht da noch irgendeinen Ansatz für irgendwas daraus zu filtern,

Speaker0: dass vielleicht die deutsche Kundenanlage irgendwie noch Bestand hat nach diesem EuGH-Urteil.

Speaker0: Was der BGH gesagt hat, war, der Begriff der Kundenanlage ist unionsrechtskonform,

Speaker0: dahingehend auszulegen, dass Kundenanlage nur noch das ist, was kein Verteilernetz ist.

Speaker0: Diese Aussage ist jetzt nicht sonderlich überraschend, weil,

Speaker0: ja, muss er ja, und jetzt in der, nach dem 13.05.

Speaker0: Wurde dann natürlich darüber debattiert und auch gerätselt, was steckt da jetzt

Speaker0: drin in dieser Aussage, gibt es noch einen Bereich, wo die Kundenanlage noch überleben kann,

Speaker0: gibt es sozusagen Bereiche, die weiterhin im unregulierten Bereich sind.

Speaker0: Ich glaube, allzu viel kann man da nicht rauslesen aus dieser Aussage.

Speaker0: Ja, ich glaube, es wird noch einen Bereich geben, also wenn sich ein Unternehmen

Speaker0: selbst mit Strom versorgt, also diese Kundenerlage zur bestieblichen Eigenversorgung,

Speaker0: dieser Sonderfall, deswegen habe ich den ja eingangs erwähnt,

Speaker0: der war auch im Gegenstand des EuGH-Rutels, der wird wahrscheinlich weiterhin Bestand haben können.

Speaker0: Aber was da hinaus noch bleibt nach einer europarechtskonformen Auslegung,

Speaker0: da bin ich mir nicht so sicher.

Speaker1: Also schon irgendwie Interpretationsspielräume, einfach auch eine Unsicherheit.

Speaker0: Es sind Unsicherheiten und ganz ehrlich, der BWH, der hat einen konkreten Fall zu entscheiden.

Speaker0: Also alles, was er jetzt sagen würde zu, wo gibt es noch Bereiche,

Speaker0: wo die Kundenanlage weiter fortbestehen will, wäre, Achtung,

Speaker0: wieder juristisches Buzzword, wäre ein obiter Diktum.

Speaker0: Also eine Aussage, die eigentlich für die Entscheidung überhaupt gar keine Relevanz

Speaker0: hat, die aber so im Vorbeigehen einfach mal treffen wollte, weil er das einfach

Speaker0: mal gerade so sagen wollte.

Speaker0: Also vor dem Hintergrund, dass es schlussendlich eine Frage ist,

Speaker0: die der Gesetzgeber zu beantworten hat,

Speaker0: gehe ich eher davon aus, dass der BGH jetzt nicht seine Rechtsauffassung hier

Speaker0: zum Besten geben wird, sondern dass das schlussendlich eine Frage ist,

Speaker0: die Gesetzgeber und Regulierungsbehörden.

Speaker1: Und was sind dann für dich die erkennbaren Auswirkungen auf Projekte,

Speaker1: die gerade laufen oder bestehende Genehmigungsverfahren? oder so?

Speaker0: Jetzt sind wir sozusagen am Kern der Fragestellung angekommen,

Speaker0: warum ich jetzt vielleicht auch, warum du mich eingeladen hast hier für deinen Podcast.

Speaker0: Ja, was sind die Fragen jetzt daraus?

Speaker1: Es müsste ja eigentlich Auswirkungen sein, geben für Projektierer,

Speaker1: Kunden, Kundenanlagen von Kunden, Versorgern, Netzbetreibern,

Speaker1: Dienstleistern, die irgendwie in dem Bereich tätig sind, oder? Absolut.

Speaker0: Also, was sind die Folgen? Die erste Folge ist, dass viele,

Speaker0: Die Leitungsinfrastrukturen hinter dem Netzverknüpfungspunkt,

Speaker0: die man bisher als Kundenanlagen, also als unregulierten Preis eingeschätzt

Speaker0: haben, das zukünftig nicht mehr sein

Speaker0: werden und damit die Regulierung für Verteilernetze unterbinden werde.

Speaker1: Es ist ein krasser Mehraufwand.

Speaker0: Es ist ein krasser Mehraufwand. Es ist ein Mehr an Bürokratie.

Speaker1: Ein Abbau von Pragmatismus.

Speaker0: Es ist auch ein gewisser Abbau von Pragmatismus, ja.

Speaker0: Und es ist auch ein bisschen entgegengesetzt zu dem Zeitgast.

Speaker0: Also ich glaube, wir sprechen ja gerade von der notwendigen Digitalisierung,

Speaker0: Mieterausbau und so weiter.

Speaker0: Und da wäre meine Wahrnehmung eher zu sagen, okay, mit 920 Verteilnetzbetreibern

Speaker0: und 4 Übertragungsnetzbetreiber, wir müssen eher sozusagen Kompetenzen,

Speaker0: Aufgaben bündeln, als jetzt noch mehr Akteure hinzuzufügen,

Speaker0: die jetzt hier die Rolle eines Verteilernetzbetreibers übernehmen müssen.

Speaker0: Also wenn alle die Netzinfrastrukturen, die bisher unreguliert sind,

Speaker0: jetzt dann Verteilernetze sind, ich habe keine Zahl vor Augen,

Speaker0: ich würde mal schätzen, dann gehen wir von 920 eher Richtung 5.000, 6.000.

Speaker0: Das kann irgendwie sein. Also wir reden von Bürokratieabbau.

Speaker0: Die Vorstellung, dass alle, die dann sozusagen in der Situation sind,

Speaker0: dass sie ihren Betrieb als Verteilernetz genehmigen lassen müssen,

Speaker0: weil andersweitig eine Ordnungswidrigkeit begangen würde,

Speaker0: das kann nicht sein. Das wäre absurd.

Speaker1: Ich meine, wir sind jetzt schon Verteiler, Netzbetreiber, Anzahl,

Speaker1: Weltmeister in Deutschland.

Speaker0: Absolut.

Speaker1: Noch mal zu vervielfachen, wäre für mich total kontraktiv.

Speaker0: Absolut. Es gibt natürlich noch, also vorher schon angesprochen,

Speaker0: die Mieterstrommodelle, Also der Förderanspruch vom EEG-Mieterstrommodell,

Speaker0: der ja voraussetzt, dass der Strom in einer Kundenanlage bleibt.

Speaker0: Wenn die Kundenanlage jetzt nicht mehr da ist, wenn sie so zusammengeschmolten

Speaker0: ist, steht für viele Mieterstrommodelle der Förderanspruch akut zur Disposition

Speaker0: und damit diese Projekte auch wirtschaftlich vor einer gewissen Situation.

Speaker0: Also diese Anknüpfung im EEG des Förderanspruchs für Mieterstrommodelle an die

Speaker0: Kundenanlage ist etwas, was meines Erachtens kurzfristig in den Dick genommen werden muss.

Speaker1: Wir hatten ja mal den Ernesto von 100 hier im Podcast.

Speaker1: Ich kann mich den auch nochmal dazu anschreiben. Das würde mich interessieren.

Speaker0: Wenn wir jetzt einfach mal weiter durchdeklinieren, auch gerade zum Beispiel

Speaker0: im Bereich der Stromsteuer.

Speaker0: Die Stromsteuer ist eine Zusatzbelastung, die bei dezentralen Stromversorgungsmodellen

Speaker0: mit kleineren Anlagen bis 2 MW,

Speaker0: Da sagt das Stromsteuerrecht ja, okay, da fällt keine Stromsteuer an,

Speaker0: solange das Ganze innerhalb der Kundanlage bleibt. Also auch dort haben wir die Anknüpfung.

Speaker1: War das bei diesem BHKW-Projekt in Sachsen auch so? Wahrscheinlich.

Speaker0: Ich gehe mal davon aus, dass der BHKW kleine 2 MW war an dieser Stelle und insoweit

Speaker0: das auch eine Rolle spielte.

Speaker0: Da kann man jetzt sagen, die politischen Kliniken gehen in die Richtung,

Speaker0: die Stromsteuer sowieso auf europäische Mindestmaß abzusenken.

Speaker0: Dann spielt es auch keine Rolle mehr, ob man eine Stromsteuerbefreiung hat.

Speaker0: Außerdem, wenn jetzt hier sozusagen eine Stromsteuer-Novelle kommt,

Speaker0: um diese Absenkung umzusetzen, dann kann man das sozusagen, by the way, auch noch mit klären.

Speaker0: Aber auch da gibt es ein Thema. Aber das große Thema, meine ich,

Speaker0: was ja auch deine Zielgruppe hier das Podcast sind, nämlich ja auch neue Geschäftsmodelle,

Speaker0: behind the meter, da muss man sich, glaube ich, wirklich ganz genau anschauen.

Speaker1: Welche Auswirkungen das… Also dem Torge von Incentive müsste ich zum Beispiel

Speaker1: mal darüber informieren. Mal gucken, ob das auch nicht schön macht.

Speaker1: Als Startup ist man ja schon irgendwie auch immer sehr so am Bauen von Lösungen

Speaker1: und hat jetzt nicht immer nur Energierecht im Blick.

Speaker1: Aber okay, wenn es in der Tagesschau ist, hat man die Ausrede wahrscheinlich nicht mehr damit.

Speaker0: Das ist auch absolut richtig. Ich glaube, es ist strategisch falsch,

Speaker0: den Energierechter schon zu früh in Prozesse einzubinden, weil der ist immer ein Bedenkenträger.

Speaker0: Er ist immer in der Lage, wunderbare Geschäftsmodelle zu gehen,

Speaker0: irgendwo Risiken zu sehen und dann malig zu reden.

Speaker0: Also deswegen holt ihn nicht zu früh rein, aber holt ihn auch nicht zu spät rein.

Speaker0: Aber hier ganz entscheidend, wie gesagt, dezentrale Stromversorgungsmodelle,

Speaker0: On-Site-Belieferungsmodelle, das wirtschaftliche Rückgrat ist eigentlich die

Speaker0: Tatsache, dass keine Netzentgelte und keine Abgabenumlage kommen.

Speaker0: Wenn wir jetzt hier aber dazu kommen, dass die Leitungsinfrastruktur verteilter

Speaker0: Netz ist, dann fallen Abgaben und Umlagen an, dann fallen hier verteilter Netz an.

Speaker0: Ich weiß nicht, ob das zur Folge hätte, dass dann On-Site-Belieferungsmodelle

Speaker0: wirtschaftlich nicht mehr tragfähig wären, aber...

Speaker0: Die Tragfähigkeit, die wirtschaftliche, ist natürlich hier dann von tangiert.

Speaker0: Und da muss man ganz offen sagen, da ist auch noch, was das jetzt rechtlich

Speaker0: bedeutet und ob das jetzt wirklich dann eine On-Site-Belieferung dazu führt,

Speaker0: dass deswegen ein Verteilernetz vorliegt, da ist noch auch sehr,

Speaker0: sehr viel Unsicherheit drin.

Speaker0: Da muss man auch nochmal, vielleicht nochmal sich zu vergewertigen,

Speaker0: es gibt ja auch den Begriff der Direktleitung im ENWG, im Energiewirtschaftsgesetz.

Speaker0: Und der Begriff der Direktleitung, den findet man auch in der Binnenmarktrichtlinie.

Speaker0: Also die Direktleitung ist eigentlich auch eine unregulierte Leitung,

Speaker0: wo man sagt, es ist kein Netz, die eine Erzeugungsanlage mit einem Kunden verbietet.

Speaker0: Die findet sich so wieder. So, jetzt schließen wir eine Direktleitung an eine

Speaker0: Leitungsinfrastruktur an.

Speaker0: Da bin ich eigentlich der festen Überzeugung, die Direktleitung ist unionsrechtlich unproblematisch.

Speaker0: Deswegen, wenn man sozusagen eine

Speaker0: Direktleitung an eine Behind-the-Meter-Leitungsinfrastruktur antrifft,

Speaker0: ich vermeide den Begriff der Künderlager, dann kann das eigentlich nicht dazu

Speaker0: führen, meines Erachtens,

Speaker0: dass deshalb die Leitungsinfrastruktur, an die die Direktleitung anschließt,

Speaker0: dass die deswegen plötzlich einen Funktionswandel bekommt, dahingehend,

Speaker0: dass jetzt diese Leitungsinfrastruktur zur Weiterleitung von Energie zum Zwecke

Speaker0: des Verkaufs an Endkunden dient.

Speaker0: Aber so 100% sicher bin ich mir da auch nicht.

Speaker0: Aber wenn das der Fall wäre, dann wären wir hier konfrontiert mit der Situation,

Speaker0: dass auf On-Site-Beneferungsmodelle Netzentgelte anfielen, dass Abgaben und

Speaker0: Umlagen anfielen, dass die Stromschar anfielen, möglicherweise auch die Konzessionsabgabe.

Speaker0: Und das ist ein Thema.

Speaker0: Also Thema Netzentgelte, da geht mein Blick Richtung Bonn.

Speaker0: Richtung Bundesnetzagentur, die ja momentan mit dem Agnes-Diskussionspaktier hier bereinigt.

Speaker0: Es gab ja anderes EuGH-Urteil, ganz kurz.

Speaker1: Weil es selbst auch Ortwefter fällt.

Speaker0: Aus der Richtlinie der Strom-Binnenmarkt, Elektrizitäts-Binnenmarkt-Richtlinie

Speaker0: ergibt sich ja, dass die nationalen Regulierungsbehörden unabhängig sein müssen.

Speaker0: Es gab im Jahr 2021 ein Urteil des EuGH, das gesagt hat, Ich meine,

Speaker0: in Deutschland sind die Regulierungsbehörden nicht,

Speaker0: die Bundesnetzagentur ist nicht hinreichend unabhängig und es muss sichergestellt

Speaker0: sein, dass auch keine politischen Einflussmöglichkeiten im Kernbereich der Aufgaben

Speaker0: der Regulierungsbehörden besteht.

Speaker0: Das betrifft insbesondere die Methoden der Festlegung der Netzentgelte.

Speaker0: Und deswegen sind alle normativen Regulierungsansätze, die wir bisher kannten,

Speaker0: wo der Gesetzgeber oder der Verordnungsgeber das schon vorprägt,

Speaker0: wie wir sie in der Stromnetzentgeltverordnung haben.

Speaker0: Weil das ist eigentlich ungenunstrechtsfähig und wir laufen deswegen auch zu

Speaker0: Ende 2028 aus und müssen ab 2029 spätestens durch eine Festlegung,

Speaker0: also Festlegung ist die,

Speaker0: so bezeichnet man die Akte,

Speaker0: mit denen die Bundesnetzagentur Regelungen verbindlich vor, Beschlüsse,

Speaker0: genau, müssen ersetzt werden.

Speaker0: Und jetzt AGNES ist die allgemeine Netzentgeltsystematik, also die Bundesnetzagentur

Speaker0: plant eine große Rahmenfestlegung, also

Speaker0: mit der perspektivisch die Stromnetzentgeltverordnung ersetzt werden soll.

Speaker0: Und da geht es jetzt nicht nur darum, dass die Bundesnetzagentur jetzt einfach

Speaker0: das, was in der Stromnetzentgeltverordnung drinsteht, einfach sozusagen jetzt

Speaker0: komplett pastet und einfach jetzt Festlegung überschreibt, sondern nein,

Speaker0: das geht wirklich auch darum, hier möglicherweise auch die Kosten des Netzbetriebs anders zu verteilen.

Speaker0: Insbesondere der Fokus der Verteilung steht momentan im Vordergrund.

Speaker1: Also mehr Kompetenzen für die BNSA und Müller.

Speaker0: Und auch hier die Frage, wenn wir jetzt hier im Bereich eines Verhandelnetzes

Speaker0: wären, die Frage, was ist mit Onside-Belieferung?

Speaker0: Das fällt meines Erachtens in diese Debatte rein.

Speaker0: Und deswegen ist diese Frage, wie geht man dann mit der Netzentgeltfrage um,

Speaker0: wäre etwas, die auch von der Bundesnetzagentur zur Klärung wäre.

Speaker0: Abgabenumlage, also die KWKG-Umlage, Offshore-Netzumlage, Stromsteuer.

Speaker0: Also bei den Abgabenumlagen, wir reden so roundabout 2,5 Cent.

Speaker0: Die Stromsteuer sind auch nochmal 2 Cent. Also da haben wir sozusagen einen

Speaker0: Hub von 4,5 Cent roundabout.

Speaker1: Nicht unerheblich.

Speaker0: Das ist nicht unerheblich. Und da, gut, die Stromsteuer wird möglicherweise

Speaker0: jetzt auf das europäische Mindestmaß reduziert.

Speaker0: Dann fallen die weg, aber dann reden wir immer noch von 2,5 Cent.

Speaker0: Da muss meines Erachtens der Gesetzgeber ran. Und dahinter steckt natürlich

Speaker0: die ganz grundlegende politische Frage, die ja auch kontrovert diskutiert wird,

Speaker0: inwieweit man die zentrale Stromversorgungsmodelle möchte.

Speaker0: Das ist die dahinterstehende große Frage.

Speaker1: Gut, dann lass uns doch weiter sozusagen den letzten Punkt so lösungsorientiert,

Speaker1: pragmatisch den Blick nach vorne richten.

Speaker1: Was sind denn oder was wären aus deiner Sicht so juristische,

Speaker1: saubere Reaktionsmöglichkeiten für bestehende Kundenanlagen? Wie könnte man da...

Speaker1: Wie kommt man da raus aus dieser Situation?

Speaker0: Also ich glaube, der Weg zu sagen...

Speaker0: Also die größte Variante wäre ja zu sagen, die Bundesregierung steigt in Flieger

Speaker0: nach Brüssel und sagt, Ursula, wir müssen hier die Binnenmarktrichtlinie anpassen.

Speaker0: Wir brauchen hier einen regulierten Bereich. Ich glaube, das ist kurzfristig

Speaker0: nicht zu bewerkstelligen.

Speaker1: Das würde auch super lange dauern.

Speaker0: Das würde lange dauern.

Speaker1: Das würde lange dauern.

Speaker0: Also ich glaube, dieser Prozess muss stattfinden. Und ich fände es gut,

Speaker0: wenn er stattfindet. Ob er stattfindet, weiß es nicht.

Speaker0: Aber diese Piste sollte meines Erachtens politisch begangen werden.

Speaker0: Aber kurzfristig und mittelfristig ist eigentlich die Frage,

Speaker0: wie kann man jetzt ausgehen davon, dass viele bislang unregulierte Netzstrukturen

Speaker0: jetzt zukünftig als Verteilernetz zu betrachten sind. Wie kann man da umgehen?

Speaker0: Mir fallen ganz ad hoc ein, das Genehmigungserfordernis von Verteilernetzen.

Speaker0: Wenn man keine Genehmigung hat, dann ist man momentan in der Situation,

Speaker0: dass man eine Ordnungswidrigkeit begehen würde.

Speaker0: Also da glaube ich, das ist meines Erachtens auch gar nicht europarechtlich

Speaker0: vorgegeben, dass das so sein muss.

Speaker0: Da hat man Spielräume, da wäre meines Erachtens dringend erforderlich,

Speaker0: dass man da eine Ausnahme nach unten macht für kleine Verteilernetze,

Speaker0: damit erstmal dieser Druck, dieser Compliance-Druck weg ist an dieser Stelle,

Speaker0: jetzt hier Dinge zu ändern oder hier in einen solchen Antrag zu stellen.

Speaker0: Also das ist auf jeden Fall meines Erachtens etwas, was man verlieren muss.

Speaker0: Vor dem Hintergrund auch, dass die Landesregulierungsbehörden,

Speaker0: also es gibt ja das geschlossene Verteilernetz.

Speaker0: Wenn jetzt aber es so passieren würde, dass ganz viele Industrieunternehmen

Speaker0: einen Antrag auf Einstufung als geschlossenes Verteilernetz stellen würden bei

Speaker0: den Landesregulierungsbehörden, die müssen das prüfen, die müssen dann sozusagen

Speaker0: da einen Stempel drunter setzen.

Speaker0: Machen nach meinem Kenntnisstand bisher schon eine relativ intensive inhaltliche Prüfung.

Speaker0: Wenn da jetzt plötzlich eine Wende von 5.000, 6.000 Anträge kommen,

Speaker0: dann sind die auf die nächsten zehn Jahre ausgebucht.

Speaker0: Also die werden auf jeden Fall...

Speaker1: Nö, wir können keine anderen Sachen mehr machen, wir kommen jetzt nur noch das vor.

Speaker0: Genau, und ich glaube, da wird es auch erforderlich sein, also sowohl Bundesnetzagentur

Speaker0: als auch Landesregulierungsbehörden, die haben sich an dieser Stelle bisher,

Speaker0: halten sie sehr zurück, meines Erachtens auch nachvollziehbar.

Speaker0: Die warten erst mal ab, was der DGH sagen wird.

Speaker0: Ich habe jetzt nicht so sonderlich große Erwartungen, dass da große Aussagen drin sind.

Speaker0: Aber da wird auch mit Unterstützung der Bundesregierung wird hier sozusagen

Speaker0: eine Marschroute erforderlich sein, die etwas Ruhe in den Markt reinbringt.

Speaker0: Das ist meines Erachtens absolut wichtig.

Speaker0: Die Bundesnetzagentur meines Erachtens wird sich die Netzentgeltthematik in

Speaker0: dem Zusammenhang anschauen müssen.

Speaker0: Und ja, der Gesetzgeber, Ausnahmen von der Pflicht zu zahlen von Abgaben und Umladen im ENFG,

Speaker0: im Energiefinanzierungsgesetz, das ist sozusagen das Gesetz,

Speaker0: wo die KWKG und die Offshore-Netzumlage geregelt ist.

Speaker0: Auch im Bereich der Stromsteuer wird sie sich anschauen müssen.

Speaker0: Und eben, vorher hatte ich ja den Paragrafen 20 Absatz 1d, diesen Anspruch.

Speaker0: Den sagst du ja echt oft. Den sage ich ganz oft. Ja, der ist so unscheinbar,

Speaker0: aber er ist für dezentrale Stromversorgungsmodelle enorm wichtig,

Speaker0: weil die Vertreter Netztruher eben die sind, die die Marktlokationen vergeben.

Speaker0: Und wenn die aber keine Marktlokationen mehr vergeben, dann sind dezentrale

Speaker0: Stromversorgungsmodelle an dieser Stelle ausgeblasst. Also da muss meines Erachtens

Speaker0: kurzfristig der Gesetzgeber ran.

Speaker1: Gerade jetzt.

Speaker1: Jede Menge Relevanz für viele unterschiedliche Marktakteure,

Speaker1: die hoffentlich ja auch diese erkennen und das jetzt enger im Blick haben.

Speaker1: Aber hast du vielleicht irgendwie sowas wie einen Tipp, wenn du einen Tipp geben

Speaker1: durftest an alle oder vielleicht auch an spezifische Gruppen,

Speaker1: was wäre der? Wie kann man da noch top bleiben?

Speaker1: Außer natürlich Energiezone hören,

Speaker0: Immer jetzt. Also Energiezone hören ist, glaube ich, der erste Schritt.

Speaker0: Ein sehr wichtiger Schritt.

Speaker0: Als Anwalt und jetzt hier, in meinem Fall jetzt hier als Energierechtsanwalt,

Speaker0: ist man ja dann oftmals immer, wenn man sozusagen Geschäftsmodelle challenged

Speaker0: und mit der Regulatorik gegenüberstellt und sagt, passt das hier, passt das hier.

Speaker0: Man ist oft in der Rolle eines Überbringers schlechter Achriere.

Speaker0: Also man ist oftmals Bedenkenträger.

Speaker0: Das gehört zum Berufsbild dazu. Das ist nicht immer schön, aber man kann es

Speaker0: ja auf etwas Positives wenden, indem man sagt, okay, so geht es nicht,

Speaker0: aber man baut vielleicht so und dann kriegt man das hin.

Speaker0: Ich glaube, wenn man jetzt die letzten 20 Minuten vielleicht rekapituliert,

Speaker0: das klang durch, dass das ein Thema ist, was von erheblicher Präsenz ist,

Speaker0: aber es klang wahrscheinlich auch durch, dass einfach viele Sachen momentan noch offen sind.

Speaker0: Und deswegen ist, glaube ich, meine ganz klare Empfehlung zum jetzigen Zeitpunkt

Speaker0: nicht hyperintivieren. Cool bleiben.

Speaker0: Man sollte das Thema im Blick behalten. Man sollte schauen, was hier passiert.

Speaker0: Man sollte meines Erachtens auch, wo es nur geht, politische Entscheidungsträger

Speaker0: sensibilisieren für dieses Thema.

Speaker0: Man sollte meines Erachtens auch wirklich ausgehend von dem konkreten Problem,

Speaker0: den diese Entscheidung mit sich bringt, konkrete Lösungsvorschläge machen,

Speaker0: weil ich glaube, der Gesetzgeber selber ist momentan noch in einer Situation,

Speaker0: wo er sich die Frage stellt, was kann ich denn da jetzt machen?

Speaker0: Also der Vorschlag und der Rat meines Erachtens ist, ja, ninkt es ernst, aber bleibt cool. Ja.

Speaker0: Mehr ist, glaube ich, also ich glaube, es wäre jetzt verfrüht,

Speaker0: jetzt irgendwie an dieser Stelle zu sagen, nee, Onside-Belieferungsmodelle gehen

Speaker0: nicht mehr, wäre meines Erachtens auch falsch.

Speaker0: Und deswegen baut man zum Beispiel Geschäftsmodelle um auf Eigenversorgungsmodelle,

Speaker0: ja, weil im Eigenversorgungsmodell, da ist man ja dann möglicherweise nicht

Speaker0: mehr in der Weiterleitung von Energie zum Zwecke des Verkaufs.

Speaker0: Also ich glaube, Eigenversorgungsmodelle, die wir ja damals zu Zeiten,

Speaker0: als es noch die EEG-Umlage gab, ja sehr, sehr viel gab und mit dem Wegfall der

Speaker0: EEG-Umlage eigentlich gar nicht mehr so relevant werden,

Speaker0: die könnten jetzt wieder sozusagen einen Lösungsraum bieten,

Speaker0: weil wir dann eben nicht mehr in der Definition des Verteilernetzes sind und

Speaker0: wir dann möglicherweise in diese Sonderform, die Kundenanlage zur betrieblichen

Speaker0: Eigenversorgung reinrutschen.

Speaker0: Meines Erachtens wäre es zum jetzigen Zeitpunkt zu früh, schon in diese Richtung

Speaker0: kedenken, Geschäftsmodelle über den Haufen zu werfen, um da sozusagen in den

Speaker0: Sicherunghafen reinzukommen.

Speaker1: Die glaubt sich, die Bundesregierung hat das genügend im Blick.

Speaker1: Also wenn man jetzt in einen Koalitionsvertrag reinschaut oder so.

Speaker0: Im Koalitionsvertrag gibt es ja diesen einen Satz. Sinngemäß steht da drin,

Speaker0: wir wollen die physikalische Direktlieferung von Industrieunternehmen räumlich ausweiten.

Speaker1: Jetzt hast du es aus dem Kopf gezitiert, weißt du?

Speaker0: Ja, ich habe klingelt öfters, glaube ich, diesen Satz, mich vor dem Gesessen

Speaker0: und mich gefragt, was der wohl bedeutet.

Speaker0: Und auch, was er bedeutet im Kontext dieser EuGH-Erschung. Man darf ja nicht

Speaker0: vergessen, dieser Satz wurde formuliert nach dem 28.

Speaker0: November 2024, den Tag, als der EuGH darüber entschieden hat.

Speaker0: Vollkommen klar, das ist ein politischer Satz und es ist glaube ich auch offensichtlich,

Speaker0: dass der nicht in Kenntnis dieses Euge Harburg-Kleids formuliert wurde.

Speaker0: Aber ich glaube, wenn man dieses Ziel verfolgt, dann ist es dringend notwendig,

Speaker0: sozusagen, bevor man über eine Ausweitung, der geografischen Ausweitung redet,

Speaker0: erstmal darüber sorgt, dass es überhaupt einen Bereich steht.

Speaker0: Weil was in diesem Jahr nicht drinsteckt, oder was nicht explizit drinsteht,

Speaker0: aber was meines Erachtens drinsteckt, ist natürlich, nämlich die physikalische

Speaker0: Direktlieferung ohne Netzentgeltung, Abgaben und Umlagen.

Speaker0: Also das ist ja die Kernmessage, die da drin steht.

Speaker0: Und deswegen erwarte ich schon auch, dass das Problembewusstsein der Bundesregierung

Speaker0: jetzt hier da ist, weil um dieses Ziel zu erfüllen, muss erstmal der Rahmen

Speaker0: überhaupt noch dafür da sein, dass man eine Direktlieferung machen kann.

Speaker1: Und, sorry, ich kann mir die Frage nicht verkneifen, Glaubst du, es ist dann von Vorteil,

Speaker1: dass wir an der Spitze des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eine

Speaker1: Frau haben, die vom Fach kommt und die sich auskennt mit Energiethemen?

Speaker0: Ich glaube, zu dieser Frage kann man wirklich nichts sagen. Ich bin mir da nicht so sicher. werden.

Speaker1: Okay.

Speaker1: Vielleicht, um es wirklich nochmal ins Positive zu drehen, in der Krise liegt

Speaker1: die Chance, wer hat es gesagt, Max Frisch oder so,

Speaker1: bei all der Brisanz gibt es aus deiner Sicht auch Chancen, die durch die aktuelle

Speaker1: Rechtslage entstehen für Geschäftsmodelle, für junge Unternehmerinnen und Unternehmer, die

Speaker1: So sehr wir uns diese Situation nicht herbeigewünscht haben,

Speaker1: aber da Dienstleistungen erbringen können.

Speaker0: Verteilernetzbetreiber as a Service? Ja, genau.

Speaker0: In diese Richtung hatte ich auch gedacht. Ich glaube, für Dienstleister,

Speaker0: für Startups, die im Bereich Behind-the-Meter für Industriekunden Dienstleistungen

Speaker0: anbieten, ich glaube, das beste Umfeld ist ein gesichertes regulatorisches Umfeld.

Speaker0: Also ich glaube, da ist, das ist eher sozusagen, dass man sagen würde, okay, 360 Grad Check,

Speaker0: Regulatory Check, haben wir hier irgendwie gefahren, laufen wir Gefahr,

Speaker0: dass wir unserem Kunden hier hinterrücks eigentlich einen einschenken,

Speaker0: weil wir mit unserem Produkt dafür sorgen, dass er kürzlich Verteilernetz ist

Speaker0: und also mit dem ganzen Rattenschwanz.

Speaker0: Da fällt es mir schwer, das in die Positive zu wenden. Aber du hast es ja gerade

Speaker0: schon angesprochen, Verteilernetz as a Service.

Speaker0: Das ist schon, also wenn wir sozusagen die Pflichten eines Verteilernetzbetreibers

Speaker0: wirklich in den Kleinstbereich,

Speaker0: runtertransponieren, dann ist natürlich da schon die Frage, ob das nicht irgendwie,

Speaker0: wie es auch jetzt ja schon teilweise gibt, dass kleinere Gemeindewerke irgendwie

Speaker0: dann ihre Aufgaben durch eine größere Dienstleister machen, dass dort Bereiche bleiben.

Speaker0: Ganz ehrlich, das wären meines Erachtens Dienstleistungen,

Speaker0: der volkswirtschaftliche Mehrwert solcher Dienstleistungen, da möchte ich ein

Speaker0: großes Fragezeichen dahinter stehen.

Speaker1: Das gibt es aber bei vielen Geschäftsmodellen.

Speaker0: Genau, das Verteilernetz-as-a-Service, das das Zukunftsfeld.

Speaker1: Okay, okay, verstanden. Simon, ganz, ganz herzlichen Dank, dass du uns hier

Speaker1: aufgeschlaut hast mit all deinem tiefen Detailwissen.

Speaker1: Ich habe die Vorfreude schon fast auf eine Folgefolge in fünf Monaten.

Speaker1: Wir müssen ja jetzt sozusagen gucken, was da am Ende bei rauskommt.

Speaker1: Also wir bleiben gespannt. Wir halten die Augen und Ohren offen.

Speaker1: Und wenn du, wenn dir irgendwas über den Weg läuft, dann sag gern Bescheid,

Speaker1: wenn wir dazu ein Update senden müssen.

Speaker1: Gibt es noch irgendwas, was ich vergessen habe? Oder was dir wichtig ist noch

Speaker1: als Message zu werden, John?

Speaker0: Ich glaube, wir haben alles besprochen. Vielen Dank, Idan, dass du dir die Zeit genommen hast.

Speaker0: Dass du auch mal sozusagen auch aus diesem sperrigen Energierecht in deinen

Speaker0: Podcast aufgenommen hast.

Speaker1: Ja, vielen Dank. Ja, puh, das war ja ein echter Ritt durch das Energierecht da.

Speaker1: Große Fazit, Krimi rund um Kundenanlage geht irgendwie weiter und auch nach

Speaker1: dem BGH-Urteil und den Urteilsbegründungen jetzt ist die Unsicherheit einfach

Speaker1: weiterhin groß und die Branche rätselt.

Speaker1: Aber dank unseres heutigen Gastes verstehen wir jetzt wenigstens,

Speaker1: warum alle so ratlos sind und woraus es wirklich ankommt.

Speaker1: Riesiges Dankeschön nochmal an dich, Simon.

Speaker1: Ohne absolute Fachleute wäre man in diesem juristischen Minenfeld komplett aufgeschmissen.

Speaker1: Danke, dass du uns mit deiner Expertise da so souverän durchnavigiert hast.

Speaker1: Und ich bin mir sicher, du wirst einige Interessenten haben,

Speaker1: die sich da noch weiter aufschlauen wollen.

Speaker1: Der ist auf LinkedIn zu finden und auf der Website-Homepage von Asman Peiffer.

Speaker1: Ja, und damit ihr es nicht verpasst und uns helft, noch mehr Energienerds zu

Speaker1: erreichen oder diejenigen, die welche werden wollen, dich allgemein für das

Speaker1: Energiethema interessieren, Tut uns einen riesigen Gefallen.

Speaker1: Wir bleiben natürlich für euch am Ball und berichten, sobald es im Fall Kundenanlage

Speaker1: neue Entwicklungen gibt.

Speaker1: Aber um das mitzuschneiden, abonniert einfach diesen Podcast,

Speaker1: wo auch immer ihr ihn hört oder lasst ein Like da oder noch besser eine Bewertung

Speaker1: mit ganz vielen Sternen.

Speaker1: Das hilft uns einfach, diesen Content zu produzieren und größere Reichweiten

Speaker1: zu bekommen, damit wir weiter solche Inhalte für euch liefern können.

Speaker1: Falls ihr Fragen habt oder Feedback zufolge, das würde mich besonders interessieren,

Speaker1: weil es ja ein bisschen eine andere Folge ist mit so einem juristischen Thema.

Speaker1: Schreibt uns, schreibt mir auf LinkedIn direkt oder an team.energiezone.org.

Speaker1: Wir wollen natürlich wissen, was ihr denkt und was euch unter den Nägeln bringt.

Speaker1: Danke fürs Zuhören. Bleibt neugierig, bleibt geladen und bis zur nächsten Folge

Speaker1: von Energiezone. Soweit erst mal.

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